Satzung

Stand: 12.02.2019 Beinhaltet Satzung zur Vereinsgründung und Satzungsänderungen, die zu Jahreshauptversammlungen beschlossen wurden

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis zur Erhaltung der Traukirche von J.S. Bach in Dornheim e.V.“ Er ist im Vereinsregister unter Nr. VR 110350 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 99310 Dornheim, Hauptstraße 65.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Traukirche von johann Sebastian Bach in Dornheim.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der unter § 1 genannten Zweckbestimmung.
  3. Aufgabe des Vereins ist die Organisation und aktive Mithilfe bei der Sanierung der Kirche sowie die weitere Werterhaltung nach Abschluss der Bauarbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat Dornheim. Die Abstimmungen sind schriftlich niederzulegen. Folgende Bauarbeiten bilden dabei die Schwerpunkte:
    • Neudeckung des Daches sowie Dachentwässerung
    • Trockenlegung des Mauerwerks und des Fußbodens
    • Putz- und Malerarbeiten im Innenraum
    • Erneuerung der Holzverkleidung des Turmes und des Glockenturmes
    • Putz – und Sanierungsarbeiten am ehemaligen Pfarrhaus
    • Errichtung einer Heimatstube und deren laufende Betreuung
    • Bau eines Bachdenkmales und Gestaltung der Fläche vor der Kirche
    • Ausbau des Kellers für Zwecke der Förderung des Vereinslebens
    • Dieses historisch wertvolle Denkmal einem noch größeren Publikum zu öffnen durch die Herausgabe einer Dokumentation über Dornheim mit dem Schwerpunkt der Traukirche sowie weitere Sehenswürdigkeiten. Der Verkaufserlös soll der Kirche dienen
    • Gewinnung von Freunden zur Unterstützung der Baumaßnahmen sowie laufenden Instandhaltungsmaßnahmen
    • Durchführung des Tages des „Offenen Denkmals“, um auch hier Anhänger und Freunde für die Kirche zu finden
    • Kontaktaufnahme zur Bachstiftung mit dem Ziel einer größeren Öffentlichkeitsarbeit
    • Restaurierung des Epitaphs Christoph von Entzenbergk
    • Anbringen des großen und kleinen Flügelaltars
    • Notwendige Sanierung an den Kirchenaußenmauern
    • Schließung der östlichen Mauer im Kirchgarten
    • Fertigstellung des Kirchgartens
    • Ständige Erhaltung der Traukirche und des Umfeldes sowie der Traditionspflege
    • Schaffung von Möglichkeiten der Versorgung der Besucher
    • Reinigung und Stimmung der Orgel in Zusammenarbeit mit der Kirchgemeinde
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kirche St. Bartholomäi zu Dornheim für Werterhaltungsmaßnahmen zu.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner von Dornheim sowie Freunde und Gönner aus anderen Orten werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Bereitschaftserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes.
  3. Der Vorstand kann Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  4. Die Zahlung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung gesondert geregelt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt durch Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein besonderer Kündigungstermin- oder frist wird nicht vereinbart.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden oder die Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen 1 Monat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die anschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit zu geben.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Vereinsbeschlüsse auszuführen und festgesetzte Beiträge und Anforderungen pünktlich zu erfüllen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Die Vertretungsvollmacht umfasst alle Entscheidungen zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Sie handeln im Interesse des Vereins.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b) Aus – und Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung nach wirtschaftlichen Prinzipien und Bilanzen, Erstellung des Jahresberichtes
    d) Kontaktierung mit dem Förderverein Denkmalpflege, der Bachstiftung, dem Kulturamt und der Unteren Denkmalbehörde
    e) Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Zur Wahl muss die einfache Stimmenmehrheit vorliegen.
    Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorfristig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Genehmigung des Haushaltsplanes
    e) Beschlussfassung und Satzungsänderung, auflösen des Vereins
    f) Beschlussfassung von vorhaben besonderer Wichtigkeit auf Grundlage von Anträgen der Mitglieder
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einberufungsfrist von 10 Kalendertagen soll eingehalten werden.
  2. Jedes Mitglied kann unmittelbar bis vor Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn 50% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins, eine solche von 4/5 erforderlich.
    Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Beschlusses gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Bei Wahlen kann der Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergegangenen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
    Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
    Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungs-/Wahlleiter zu ziehende Los.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 15 Haftung

Die Mitglieder des Vereins haften für Schäden, die durch schuldhaftes Handeln entstanden sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur, wie im §14 Abs. 1 der Satzung festgelegt, mit den dazu erforderlichen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Liquidation vorhandene Vermögen unterliegt der Regelung nach §2 Abs.6 der Satzung.
  4. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Dornheim, den 12.02.2019
gez: Jörg Brodkorb, Holger Huth, Jörg Litzrodt, Peter Kühnel